2G+ in der Tennishalle

20. November 2021

In der 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt:

Der Zugang zu Sportstätten und zur praktischen Sportausbildung darf nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen  und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen.

Minderjährige Schülerinnen und
Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie
noch nicht eingeschulte Kinder haben auch bei 2G plus Zutritt unabhängig von Ihrem Impfstatus. Sie müssen auch nicht gesondert getestet werden. Kinder über 12 Jahren allerdings nur zur eigenen Sportausübung.

Zulässige Tests sind:

  • PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
  • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

Quelle: www.btv.de, Stand 24.11.2021

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